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Interessen des Fördervereins

  • Ziel und Zweck des Vereins ist es, vorrangig die Kinder und jungen Sportler in Hofstetten zu fördern. Die Unterstützung soll allen Sparten des FCH zugute kommen, ob Tennis, Tischtennis, Volleyball, Kinderturnen, Cuong Nhu oder Fußball.

  • Unser finanzieller Beitrag soll die bereits angebotenen sportlichen Aktivitäten des FC Hofstetten noch attraktiver und abwechslungsreicher gestalten. Gleichzeitig möchten wir dazu beitragen, Kameradschaft und Zusammenhalt zu vertiefen.

  • Zur Finanzierung trägt die Bandenwerbung auf dem Sportgelände des FCH (Westseite, Länge des Fußballplatzes) bei. Haben Sie Interesse, so würden wir uns freuen Sie als Werbepartner begrüßen zu dürfen. Es sind noch Werbeflächen frei.

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Jugend FC Hofstetten e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in 86928 Hofstetten und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein führt, nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landsberg, den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12..


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist es, den Fußballclub Hofstetten e.V., insbesondere die Nachwuchsarbeit des Sportvereins Fußballclub Hofstetten e.V., zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen des Trainings und finanzieller Unterstützung und Leistungen erbracht.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, zum Beispiel durch Beiträge und Spenden.


§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Der Verein ist ein Förderverein, der die Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten, gemeinnützigen Zwecke verwendet.

(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Gründung des Vereins wird die Eintragung bei den dafür zuständigen Stellen beantragt.


§ 5 Eintritt von Mitgliedern

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein, der in schriftlicher Form zu erfolgen hat.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder des Vereins entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit dem Datum der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied des Vereins ist nicht anfechtbar.

(5) Ein Aufnahmeanspruch als Mitglied des Vereins besteht nicht.


§ 6 Austritt von Mitgliedern

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und wird mit Erklärung des Austritts durch das Mitglied sofort wirksam.

(2) Die Rücknahme, beziehungsweise der Austritt aus der Mitgliedschaft im Verein, ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Termin des Austritts ist der Tag des Erhaltes des eingeschriebnen Briefes durch den Vorstand des Vereins.


§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Mit dem Ausschluss eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein mit dem Tag des Ausschlusses.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung, die mit einer Zweidrittelmehrheit für den Ausschluss abstimmen muss.

(3) Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds dem auszuschließenden Mitglied, mindestens zwei Wochen vor der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung, schriftlich mitzuteilen.

(4) Eine schriftliche Stellungnahme zum Ausschlussantrag des Vorstandes seitens des auszuschließenden Mitglieds ist der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheidet vor deren Entscheidung vorzutragen.

(5) Mit der Beschlussfassung über den Ausschluss des Mitglieds wird dessen Ausschluss sofort wirksam.

(6) Sollte das auszuschließende Mitglied bei der beschlussfassenden Mitgliederversammlung persönlich nicht anwesend sein, wird diesem über den Vorstand unter Angabe der Gründe und dem Abstimmungsergebnis der Mitgliederversammlung, der Ausschluss unverzüglich per eingeschriebenem Brief mitgeteilt.


§ 8 Beiträge und Spenden

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(2) Beiträge sind keine Spenden.


§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins:

(2) 5 der Vorstand gemäß § 10 der Satzung


(3) 6 die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird die Vorstandschaft für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Dieser bestellte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden dieser Person aus dem Verein.

(4) Mehrere Ämter im Vorstand dürfen nicht auf eine Person vereinigt werden.

(5) Der 1. und 2. Vorsitzende ist, jeder für sich alleine, für den Verein vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; mindestens im Abstand von zwei Jahren.


§ 12 Form der Ladung zur Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand den Mitgliedern schriftlich unter Angabe der jeweiligen Tagesordnungspunkte, mit Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung, bekannt zu geben.


§ 13 Beschlussfähigkeit

(1) Jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


§ 14 Beschlussfassung

(1) In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse durch Abstimmung per Handzeichen gefasst.

(2) Sollte ein Antrag von mindestens 5 Mitgliedern gestellt werden, ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(3) Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenenthaltung oder ungültige Stimmen nicht gezählt werden.

(4) Für die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes sind zwei Drittel der Stimmen gemäß § 7 der Satzung erforderlich.

(5) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist jeweils eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden und beschlussfähigen Mitglieder erforderlich.

(6) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Abstimmung zu Beschlüssen, ist jeweils ein Protokoll durch den Schriftführer, in dessen Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied, zu führen, in dem die Ergebnisse der Abstimmung festzuhalten sind. Dieses Protokoll ist durch den 1. Vorstand und den Schriftführer beziehungsweise dessen Vertreter handschriftlich zu unterzeichnen. Satzungsänderungen von Behörden oder Ordnungsämtern (von Amts wegen) können vom Vorstand beschlossen werden.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Hierzu sind die Bedingungen des § 14 der Satzung maßgebend.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 Abs. 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde Hofstetten, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports, zu verwenden hat.

(4) Bei Auflösung des Vereins muss das zuständige Finanzamt gehört werden.

(5) Die Satzung wird mit Gründung des Vereins in der Gründungsversammlung am 21.02.2005 wirksam.

Hofstetten, 21.02.2005


© 2023 Förderverein Jugend FC Hofstetten

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